www.Rollis-Fahrschule.de
Die Fahrschule für Papenburg und Leer!
Fahrzeug Unterricht Prüfungen Fahrlehrer Fahrschule Gutscheine AGB Impressum
1) Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche
Grundlagen der Ausbildung:
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür
geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden
Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschüler- Ausbildungsordnung, erteilt.
Im übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des
Ausbildungsvertrages sind.
Die Ausbildung endet mit der bestandenen
Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit
Abschluss des Ausbildungsvertrages.
2) Entgelte
Preisaushang:
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben
den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
Preisänderungen / Preisstetigkeit:
Werden diese geändert, so bleibt
eine entsprechende Anpassung der nach diesem Vertrag vereinbarten Entgelte
vorbehalten, soweit diese erst nach Ablauf von mehr als 4 Monaten seit
Vertragsabschluß fällig werden.
3) Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen
der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und
erforderliche Vorprüfungen.
b) Entgelt für Fahrstunden und Leistungen:
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der
Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist:
Kann der Fahrschüler eine
vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu
verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor
dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine
Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in
Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler
bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich
geringerer Höhe entstanden.
c) Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und
Leistungen:
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden
abgegolten: die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung
einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt,
wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
4) Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des
Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben,
der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten
Verwaltung- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen:
Wird das Entgelt
nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der
Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich
der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der
Ausbildung:
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere
theoretische Ausbildung (Ziffer 3 a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu
entrichten.
5) Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur
in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden:
Wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen
seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3
Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den
praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger
Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen
Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
6) Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das
Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur
Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler,
ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein
(siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) ein
Drittel des Grundbetrages, wenn die Kündigung vor Beginn der theoretischen
Ausbildung erfolgt,
b) zwei Drittel des Grundbetrages, wenn die Kündigung
innerhalb von 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt,
c) der volle
Grundbetrag, wenn die Kündigung später als 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn
erfolgt.
Kündigt die Fahrschule ohne Grund, oder der Fahrschüler, weil er
hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde,
steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist
zurückzuerstatten.
7) Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte
Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich
an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die
aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den
verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den
praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen
oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung:
Verspätet sich der
Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu
warten.
Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten
praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit
zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der
Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann
als ausgefallen (Ziffer 3 b Abs. 3).
Ausfallentschädigung:
Die
Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene
Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des
Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein
Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
8) Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist
zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des
sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
9) Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in
Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und
Schadensersatzpflicht zur Folge haben.
10) Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst
abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen
Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16
FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über
den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung:
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers;
sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum
Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur
Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
11) Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der
Fahrschule.
Gerichtsstand:
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.